Mit Recht gegen Mobbing im Betrieb

Man kann sich wirkungsvoll mit verschiedenen Mitteln gegen Mobbing oder Bossing am Arbeitsplatz zur Wehr setzen. Eine Möglichkeit ist es rechtlich gegen den Mobber oder Arbeitgeber vorzugehen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen.
- Beschwerderecht
Richtet sich gegen: den Arbeitgeber - Grundlage: § 13 Abs. 1 AGG
Wenn der Betroffene nachweist, dass der Arbeitgeber von den Mobbingvorfällen wusste, haftet dieser und ist eventuell zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtet. In der schriftlichen Beschwerde müssen die Mobbinghandlungen mit Zeit und Ort genau geschildert und Beweise angegeben werden, etwa Mails oder Zeugen. Hält der Betriebs- oder Personalrat die Beschwerde für berechtigt, kann er beim Arbeitgeber auf Abhilfe des Mobbings hinwirken. Dem Betroffenen dürfen wegen der Beschwerde keine Nachteile entstehen.
- Anspruch auf Durchführung geeigneter Maßnahmen
Richtet sich gegen: den Arbeitgeber - Grundlage: § 12 Abs. 3 AGG
Der Betroffene kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Mobbing oder Bossing durch geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen unterbindet - zum Beispiel durch Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Mobbers. Der Betroffene kann seinem Arbeitgeber aber nicht vorschreiben, welche dieser Maßnahmen die richtige ist.
- Anspruch auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung
Richtet sich gegen: den Arbeitgeber - Grundlage: § 14 AGG analog; § 273 BGB
Der Betroffene darf seine Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keine oder offensichtlich nur ungeeignete Maßnahmen gegen das Mobbing trifft, um Belästigung oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu unterbinden.
Der Betroffene geht ein hohes Risiko ein: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht nicht in vollem Umfang vorliegen - und dem Arbeitgeber steht ein Ermessensspielraum zu -, so kann die Verweigerung der Arbeitsleistung zu einer fristlosen Kündigung führen.
- Anspruch auf Schadensersatz
Richtet sich gegen: den Arbeitgeber, den Mobber - Grundlage: §§ 241 Abs. 2, 278, 280 BGB; § 253 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB.
Wenn der Arbeitgeber nachweislich nichts gegen Mobbing unternimmt, kann wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und/oder eines Organisationsverschuldens ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Es geht etwa um Arztkosten, Bewerbungskosten, Verdienstausfall wegen Verlust des Arbeitsplatzes oder um die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Brutto-Gehalt.
Ein solcher Schadensersatzanspruch kann auch gegenüber dem Mobber bestehen, sofern er vorsätzlich gehandelt hat und mindestens fahrlässig damit rechnen musste, dass sein Mobbingverhalten die entsprechenden Schäden verursachen konnte. Außerdem kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch dem Mobber bestehen. Der Arbeitgeber haftet nicht nur für eigenes Mobbing, sondern auch für Mobbing durch Mitarbeiter, wenn er dieses kennt und nicht unterbindet.
- Anspruch auf Widerruf/Unterlassung
Richtet sich gegen: den Mobber - Grundlage: §§ 1004 i. V. m. 823 BGB
Gegen rufschädigende oder beleidigende Äußerungen können Betroffene vorgehen, indem sie außergerichtlich einen Widerruf und/oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Mobber verlangen. Weigert er sich, kann auch die Unterlassungs- und Widerrufsklage in Frage kommen.
- Strafanzeige und Strafantrag
Richtet sich gegen: den Mobber - Grundlage: §§ 185 ff. StGB; §§ 223, 223 a, 230 StGB; §§ 177, 178 StGB
In vielen Fällen verletzen Mobbingtaten auch strafrechtliche Vorschriften. Hier ist an Beleidigungsdelikte, an Körperverletzungsdelikte, besonders auch an Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu denken. Betroffene müssen mit Gegenanzeigen wegen übler Nachrede oder Verleumdung oder falscher Verdächtigung rechnen. Trotzdem können in vielen Fällen nur Strafanzeige und Strafantrag helfen, einen Mobber in die Schranken zu weisen.
(Quelle: Erika Schreiber, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin, Kanzleischreiber.de)